FC-Satzung vom 07.04.2014 

 FC STUKENBROCK E.V. 

SPORTSTÄTTE KRUSKOTTEN 

Am Sportplatz 9, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock 

SATZUNG 

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Stukenbrock“ in der abgekürzten Form „FC Stukenbrock“. 

2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V. 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. 

4. Der Verein versteht sich als kulturtragender Verein in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, zu denen die Pflege und Förderung des Amateursports und der Vereinsgeselligkeit, sowie Stukenbrocker Brauchtums gehören 

5. Der Verein ist Mitglied in den Dachorganisationen der im Verein betriebenen Sportarten und über diese Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Sportbund. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. 

6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 

§ 2 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vermögen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. 

3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 

4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. FC-Satzung vom 07.04.2014 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, , Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. 

2. Der Austritt ist nur zum 30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge zu. 

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a) wegen erheblichen Nichterfüllens satzungsgemäßer Verpflichtungen, 

b) wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens, 

d) wegen unehrenhafter Handlungen. 

5. Dem betroffenen Mitglied ist der Antrag auf Ausschluss mit Begründung schriftlich zuzuleiten. 

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. 

Ein Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. 

§ 5 Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

a) Verweis 

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins 

c) angemessene Geldstrafe 

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief mitzuteilen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. 

2. Die Höhe des Grundbeitrages sowie möglicher Umlagen wird nach vorherigem Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein kann Umlagen erheben. Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3. Die Abteilungen können über den Grundbeitrag hinaus Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren erheben. 

4. Alles weitere kann in einer Beitrags- sowie in einer Finanzordnung geregelt werden 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann auch Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres gewährt werden, wenn sie von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen. Wenn eine solche Erklärung nicht vorliegt, so kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht des Minderjährigen ausüben. FC-Satzung vom 07.04.2014 

2. Das Stimmrecht bei Mitgliedern kann nur persönlich ausgeübt werden. 

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder. 

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand, 

c) der Vereinsrat. 

§ 9 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

2. Der Vereinsrat kann grundsätzlich bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, deren Höhe die gültige Ehrenamtspauschale nicht überschreiten darf, ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist dann der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 

3. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. 

4. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem zweiten Geschäftsjahr statt. 

3. In jedem Geschäftsjahr ohne Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand einen schriftlichen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der in der ersten Ausgabe des Vereinsmagazins -derzeit FC Fenster- zu veröffentlichen ist. 

Der schriftliche Geschäftsbericht ist zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstands bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

a) der Vorstand oder der Vereinsrat beschließt oder 

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim 1.Vorsitzenden schriftlich beantragt hat. 

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an die im Sinne des § 6 stimmberechtigten Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem Vereinsmagazin. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. 

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgenden Punkte enthalten muss: 

a) Bericht des Vorstandes, 

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, FC-Satzung vom 07.04.2014 

c) Entlastung des Vorstandes, 

d) Wahlen, 

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

f) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen sowie außerordentlichen Beiträgen und Umlagen.. 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

8. Anträge können gestellt werden: 

a) von den Mitgliedern, 

b) vom Vorstand, 

c) vom Vereinsrat, 

d) von den Ausschüssen. 

9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder (Stimmberechtigte) beschlossen werden. Änderungen des Vereinszweckes können mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 

§ 11 Der Vorstand 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) sowie mindestens drei, höchstens vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. 

2. Der Vorstand des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 

3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. 

5. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

6. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch eine Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. 

8. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen im Verein beratend teilzunehmen. FC-Satzung vom 07.04.2014 

§ 12 Vereinsrat 

1. Der Vereinsrat besteht aus: 

a) dem Vorstand; 

b) den Abteilungsleitern; 

c) dem Jugendleiter 

d) dem Sozialwart; 

e) den Vorsitzenden der satzungsgemäß eingerichteten Ausschüsse oder deren Vertreter; 

2. Der Sozialwart wird durch den Vorstand eingesetzt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn eingesetzt hat. 

3. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Vereinsrat ist über die Tätigkeiten des Vorstandes im Rahmen der Sitzungen zu informieren. 

4. Der Vereinsrat ist zuständig für die Verabschiedung einer Finanz-, einer Abteilungs- sowie einer Ehrenamtsordnung. Eine Finanz-, eine Abteilungs- sowie eine Ehrenamtsordnung werden dem Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes zur Verabschiedung vorgelegt. 

5. Der Vereinsrat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand beruft die Sitzungen des Vereinsrates ein. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsratsmitglieder anwesend ist. 

6. Der Vereinsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

§ 13 Abteilungen 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet. Die Auflösung von Abteilungen erfolgt durch Beschluss des Vereinsrates. 

2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Abteilungsordnung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane. Näheres regelt eine Abteilungsordnung. 

3. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand, deren Vorsitzender der Abteilungsleiter ist. Die weitere Zusammensetzung der Abteilungsvorstände regelt die jeweilige Abteilungsordnung. 

4. Abteilungsversammlungen sind nach Bedarf abzuhalten. 

5. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 

6. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes eingehen. Der Verein kann in einer etwa vorhandenen Finanzordnung eine andere Regelung vorsehen. 

§ 14 Vereinsjugend 

1. Die Jugend des Vereins ist die Gesamtheit aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

2. Alles weitere regelt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsrat. 

§ 15 Ausschüsse 

Der Vorstand kann im Bedarfsfall zur Unterstützung des Vorstandes bzw. für 

bestimmte Aufgaben Ausschüsse berufen, die einen Ausschussvorsitzenden wählen. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf und werden vom Vorstand in Absprache mit dem Ausschussvorsitzenden einberufen. 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse FC-Satzung vom 07.04.2014 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, der Ausschüsse sowie der Jugend-und Abteilungsversammlungen sowie der Abteilungsvorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten. 

§ 17 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der 

Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenführer. Im Geschäftsjahr ohne Mitgliederversammlung erfolgt eine Veröffentlichung des Prüfungsberichtes in der regelmäßig erscheinenden Vereinszeitschrift, in der ersten Ausgabe des Folgejahres. Die Entlastung ist dann in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu beantragen. Prüfungsvorschriften kann der Verein in einer Finanzordnung festlegen. 

§ 18 Haftung des Vereins 

1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, welche die Ehrenamtspauschale jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 

2. Ist ein Vorstand nach Ziffer 1, Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltung erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 19 Vereinsordnungen 

1. Der Vereinsrat ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: 

a. Eine Finanzordnung; 

b. Eine Ehrenamtsordnung; 

c. Eine Vereinsabteilungsstruktur. 

2. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die durch den Vereinsrat bestätigt wird. 

§ 20 Datenschutz im Verein 

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten 

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind 

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt 

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben 

FC-Satzung vom 07.04.2014 

genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

§ 21 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder 

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.04.2014 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. 

Schloß Holte-Stukenbrock, den 07.04.2014